VerpackunsG

Verpackungsgesetz (VerpackG)

Am 01.01.2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bis dato geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Änderungen im VerpackG ab 03.07.2021!

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (kurz Verpackungsregister) mit dem Sitz in Osnabrück ist seitdem für die Überwachung und Sicherstellung einer gesetzeskonformen Lizenzierung zuständig.

Unsere Leistungen zum VerpackG

Wichtig: Nach Gesetz darf WeHandel als Diestleister die Meldung bei der Zentralen Stelle für unseren Kunden nicht übernehmen. Die Registrierung sowie die späteren Meldungen müssen persönlich erfolgen. WeHandel begleitet Sie dabei, ohne direkt einzugreifen und stellt die fehlerfreie Eingabe sicher.

Die drauf folgende Lizenzierung bei den Dualen Systemen kann WeHandel wieder für Sie übernehmen. 

Hinweis: Ihre Mengenangabe im LUCID-Portal müssen stehts mit der Mengenangabe bei Ihrem ausgewählten Dualen System übereinstimmen. 

Full-Service Paket

pro Kalenderjahr
148
00
  • inkl. Anmeldung und Mengenmeldung
  • inkl. Mindestmengen
- 17%

+ Papier

pro Kalenderjahr
219
00
  • pro Tonne
  •  

+ Kunststoff

pro Kalenderjahr
868
00
  • pro Tonne
  •  

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Wofür dient das VerpackG?

VerpackungsG - Block 2

Umweltgerechte Verwertung und faire Kostenverteilung. 

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister soll zur Verbesserung des Verpackungsrecyclings beitragen und Standards für ein recyclinggerechtes Design einführen. 

Die Dualen Systeme müssen jährlich berichten, wie sie recycelbare Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten gefördert und wie viele Verpackungen sie einem hochwertigen Recycling zugeführt haben. Dabei sollen ökologisch vorteilhafte Verpackungen stärker begünstigt werden. Jeder, der sich für ökologisch vorteilhafte Verpackungen entscheidet, soll dann Vorteile dadurch haben. Insgesamt sind eine umweltgerechtere Verwertung und eine faire Kostenverteilung wichtige Ziele des neuen Verpackungsgesetzes.

Wer muss sich für das VerpackG registrieren?

Vom VerpackG betroffen sind alle Inverkehrbringer von Produkten und dazu gehören auch Hersteller von Verpackungen.

Welche Verpackungen sind registrierungs- und lizenzierungspflichtig?

Grundsätzlich sind nur Verpackungen registrierungspflichtig, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder dem privaten Endverbraucher gleichgestellten Anfallstellen anfallen.

Papier

Papier- & Karton Verpackungen

Synthetische Verpackungen

Kunststoff Verpackungen

Industrieverpackung

Industrie Verpackungen

Aluminium Verpackung

Aluminium Verpackungen

Glas

Glas

Getraenkeverpackung

Getränke Kartons

Verbundmaterialien

Verbundmaterialien

Nicht Eisen Metalle

Nichteisen Metalle

Wie läuft die Registrierung und Lizenzierung ab?

Als Hersteller/Inverkehrbringer melden Sie sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im LUCID-Portal an und müssen zusätzlich/parallel Ihre Verpackungen bei einem der Dualen Systeme lizenzieren.

Was passiert, wenn ich VerpackG nicht beachte?

Jeder Lizenzverpflichtete kann über das öffentliche Herstellerregister sehen, ob sein Marktbegleiter ebenfalls registriert ist. Ist er dies nicht, dürfen seine Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden und es drohen ihm Bußgelder bis zu 200.000 Euro. Somit können sich die Marktteilnehmer gegenseitig überwachen.

Achtung: Änderungen im VerpackG ab 03.07.2021

Die wichtigsten Änderungen des Verpackungsgesetzes im Kurzüberblick

  • Ausländische Verpflichtete/Inverkehrbringer haben seit dem 03.07.2021 die Möglichkeit der Benennung eines Bevollmächtigten (§ 3 Abs. 14a, § 9 Abs. 2, § 35 VerpackG). Wenn sie keine Niederlassung in Deutschland haben, können diese fast alle Verpflichtungen auf einen Bevollmächtigten übertragen. Aber: Die Registrierungspflicht nach §9 VerpackG bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist nicht übertragbar (siehe oben). Diese muss nach wie vor höchstpersönlich erfolgen.
  • E-Commerce Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (z.B. Amazon) haben neue Verantwortungen (§3 Abs. 14b; §3 Abs. 14c; §7 Abs. 7; §9 Abs. 5 VerpackG). Sie stehen nun in der Pflicht zu prüfen, ob Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind. Andernfalls dürfen sie die Produkte nicht anbieten. Hier gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022.
  • Die Registrierungspflicht wird ab dem 03.07.2022 ausgeweitet (§7 Abs. 2 Satz 2 und 3; § 9 Abs. 3 VerpackG). „Hersteller“ von Serviceverpackungen werden zur Registrierung verpflichtet, auch wenn sie durch den Vorvertreiber bereits registrierte Ware beziehen.
  • Die Rücknahme- und Verwertungspflichten wurden ausgeweitet (§15 Abs. 3 Satz 3; §15 Abs. 3 (neu: Abs. 5) VerpackG), gültig seit dem 03.07.2021: Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen für Transportverpackungen ist Nachweis zu führen. Hersteller von Transportverpackungen müssen sich ebenfalls ab 01.07.2022 im LUCID der ZSVR registrieren.
  • Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen bzw. Einweggetränkeverpackungen sowie Systeme und Branchenlösungen müssen für die Bewirtschaftung, inklusive der getrennten Sammlung und der Vorhaltung von Sortier- und Behandlungsverfahren, entsprechende finanzielle und organisatorische Mittel vorhalten (§ 15 Abs. 4 VerpackG).